Genehmigungsverfahren

Das Genehmigungsverfahren beruht auf einer Vielzahl gesetzlicher Grundlagen: Bergrecht, Wasserrecht, Immissionsschutzrecht, Baurecht…

Die Geothermie nimmt bei den erneuerbaren Energien als Technologie, welche die Energie aus der Tiefe der Erde nutzt, eine besondere Stellung ein. So bietet sie mit Wärme-, Kälte- und Stromerzeugung nicht nur viel mehr Möglichkeiten, auch die rechtlichen Vorgaben sind wesentlich komplexer und die Genehmigungsverfahren aufwändiger im Vergleich zu den anderen regenerativen Energiequellen.

Dabei ist eine Vielzahl von Ämtern involviert, die anhand der gesetzlichen Grundlagen prüfen, dass weder die Bohrungen noch der anschließende Betrieb Risiken für Mensch und Umwelt bergen

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DAS BERGRECHT

Die Nutzung, das Abteufen (bergmännisch für „Bohren“) von geothermischen Tiefbohrungen und der Betrieb der Anlagen sind in Deutschland im Wesentlichen durch das Bergrecht vorgegeben. Der Staat regelt nach diesem Hoheitsrecht die Sicherung der Rohstoffversorgung, die Sicherheit der Beschäftigten und betreibt Vorsorge gegen Gefahren, die sich aus der bergbaulichen Tätigkeit für das Leben und die Gesundheit von Dritten ergeben können.

Hierbei ist grundsätzlich zwischen tiefen Bohrungen (über 100 Meter), die der bergrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, und bergrechtlich genehmigungsfreien flachen Bohrungen (z. B. Siemenswerk, oberflächennahe Geothermie: Staufen, Wiesbaden) unter 100 Meter Bohrtiefe zu unterscheiden. Dabei gilt die Erdwärme als „bergfreier“ Bodenschatz und ist somit dem Grundeigentum entzogen.

Bei den bergfreien Bodenschätzen wird ein zweistufiges Verfahren durchgeführt: Zunächst erfolgt die Erteilung der erforderlichen Bergbauberechtigung, auch Aufsuchungserlaubnis oder wie in Goldgräberzeiten „Claim“ genannt. Diese beinhaltet ein Exklusivrecht, für einen bestimmten Zeitraum in einem bestimmten Gebiet („Aufsuchungsfeld“) nach Erdwärme zu suchen. Für jede Tätigkeit, die über die Analyse vorhandener Daten hinausgeht, wie beispielsweise seismische Untersuchungen oder Bohrungen, benötigt der Inhaber der Aufsuchungserlaubnis weitere Genehmigungen.

DIE UMWELTVERTRÄGLICHKEITS-VORPRÜFUNG (UVP-V)

Bevor auch nur ein einziger Bagger anrücken kann, ist eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung (UVP-V) zu erstellen, die sämtliche möglichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Boden, Wasser, Flora, Fauna sowie das Landschaftsbild einbezieht. In Schutzgebieten nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind Geothermiebohrungen grundsätzlich ausgeschlossen.

Überprüft werden in der UVP-V die zu erwartenden Lärm-, Gas- und Lichtemissionen und die geplanten Maßnahmen, um diese auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Ein besonderes Augenmerk liegt auf möglichen Schadstoffeinträgen in oberflächennahe Bodenschichten sowie die Grundwasserleiter.

Und auch der Rückbau ist bereits bedacht: Falls wider Erwarten nicht ausreichend Tiefenwasser für eine ökonomische Energienutzung gefunden wird – man spricht dann von der Nicht-Fündigkeit – wird das Bohrloch fachgerecht zurückgebaut und verschlossen und der Bohrplatz zur Gänze rekultiviert. Die Kosten für alle Maßnahmen trägt alleine der/die Inhaber_in der Aufsuchungsgenehmigung, meist eine Projektgesellschaft. Weder der Steuerzahler noch die Gemeinden werden finanziell belastet und die Kosten sind mit Rückstellungen abzusichern.

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DER HAUPTBETRIEBSPLAN

Ein weiterer Meilenstein im Genehmigungsverfahren ist die Zulassung des Hauptbetriebsplanes für sämtliche Arbeiten auf dem Bohrplatz und dem späteren Energiegewinnungsgelände. Die Zulassung des Betriebsplans ist an bestimmte Voraussetzungen zur Betriebssicherheit und zum Arbeitsschutz gebunden. Der Projektentwickler muss zudem den Schutz der Oberfläche und der Lagerstätte garantieren und darlegen, wie er jegliche gemeinschädlichen Einwirkungen vermeiden wird.

Die Zulassung des Hauptbetriebsplans ist nur möglich, wenn umfassend alle Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß Bergrecht beachtet sind. So erteilen die Bergämter in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden auch die Erlaubnisse oder Bewilligungen nach Wasserrecht oder die Rodungserlaubnis nach Waldrecht und vollziehen das Immissionsschutzrecht. Im Rahmen der Bergaufsicht überwacht das Bergamt auch die Einhaltung der bergrechtlichen Vorschriften und alle Arbeiten an den Bohrungen. In der Zulassung des Hauptbetriebsplans sind immer auch umfangreiche und detaillierte Auflagen enthalten, um den Schutz von Mensch und Umwelt sicherzustellen.

Der Hauptbetriebsplan der Erdwärme Inn wurde im Frühjahr 2023 genehmigt.

DAS BAURECHT

Außerhalb des Berggesetzes steht das Baurecht. Hierfür ist das Landratsamt zuständig und muss nach der Prüfung sämtlicher Unterlagen eine Baugenehmigung für die obertägigen Anlagenteile ausstellen. Dies ist beispielsweise die Energiezentrale mit Wärmetauschern und Spitzenlastkesseln oder im Falle eines Geothermiekraftwerks die Stromerzeugungsanlage. Erst wenn ein positiver Baubescheid für sämtliche Gebäude und sonstigen Installationen vorliegt, können die Arbeiten zur Errichtung des Bohrplatzes beginnen.

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