ARTENSCHUTZ UND LANDSCHAFTSÖKOLOGIE
Große Sorgfalt verwendeten die beauftragten Gutachterbüros daher in der Umweltverträglichkeitsvorprüfung (UVP-V) auf die Erstellung der artenschutzrechtlichen Prüfung und der landschaftsökologischen Betrachtung. So wird sichergestellt, dass bei den Bohrungen und dem anschließenden Betrieb der Geothermieanlage Natur und Mensch bestmöglich geschützt werden. In Naturschutz- oder FFH-Gebieten sowie in Wasserschutzgebieten sind geothermische Bohrungen nicht genehmigungsfähig.
Für die nicht vermeidbaren Eingriffe in die Natur (rund 2,5 Hektar Fläche benötigt der Bohrplatz) muss eine Ausgleichsfläche in der Region gefunden werden. Im Fall, dass die Bohrung nicht fündig ist, werden das Bohrloch und der Bohrplatz zurückgebaut und wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt. Der Betreiber muss die dafür nötigen finanziellen Mittel vorhalten.