Seismizität – kann Geothermie Erdbeben auslösen?

Umfangreiche Vorkehrungen verhindern, dass wahrnehmbare seismische Ereignisse eintreten. Zudem gilt die Haftungspflicht des Betreibers.

Für seismische Ereignisse spielt die natürliche Vorspannung des Untergrundes eine wichtige Rolle. In Deutschland herrscht nur in wenigen Regionen ein erhöhtes Erdbebenrisiko.

Bayern liegt hierbei größtenteils außerhalb der gefährdeten Gebiete und weist nur im Südwesten in Richtung Schweiz, in den Alpen und an der Schwäbisch-Fränkischen Alb ein sehr geringes Erdbebenrisiko auf.

Grundsätzlich kann der Betrieb von Geothermieanlagen, beispielsweise durch einen zu hohen Druck bei der Reinjektion des Thermalwassers, nicht wahrnehmbare seismische Ereignisse auslösen. Man spricht dann von induzierter Seismizität. Allerdings wurden bislang in Bayern nur bei wenigen Geothermieanlagen im Münchner Raum geringfügige seismische Ereignisse mit einer Magnitude von etwa 2 gemessen – dies ist geringer als die Erschütterungen durch einen vorbeifahrenden 30-Tonner. Im Osten Bayerns konnten keinerlei seismische Ereignisse festgestellt werden.

Beschädigungen von Gebäuden oder gar Personenschäden sind nicht erfolgt. Aufgrund der geringen natürlichen Seismizität in Oberbayern sind ausgelöste Mikrobeben mit größeren Magnituden äußerst unwahrscheinlich.

IM FALL DES FALLES HAFTET DER BETREIBER

Ein wesentlicher Baustein bei der Versicherung von Geothermieprojekten ist die Haftpflicht, sowohl während der Bohrtätigkeit als auch später im Betrieb. Wie die klassische Privathaftpflicht dient sie dazu, etwaige vom Projekt verursachte Schäden in jedem Fall finanziell absichern zu können. Größter Unterschied ist, dass in der „normalen“ Haftpflicht Schäden nach dem BundesBergGesetz (BBergG) ausgeschlossen sind, während sie in einer Haftpflicht für Geothermieprojekte ausdrücklich inkludiert sind. Die Versicherungssummen liegen üblicherweise zwischen zehn und zwanzig Millionen Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.

Das Besondere an Schäden nach dem BBergG sind die Bergschadensvermutung und die Beweislastumkehr, beispielsweise bei seismischen Ereignissen. Liegt ein Riss in einer Hausfassade vor, kann es für den Hauseigentümer sehr schwierig sein, nachzuweisen, dass tatsächlich die unterirdischen Bohrungen dafür verantwortlich waren. Deshalb gilt hier zunächst die Bergschadensvermutung. Es wird also vermutet, dass die geothermische Bohrung den Schaden verursacht hat, und der Betreiber muss beweisen, dass dem nicht so ist (Beweislastumkehr). Kann er das nicht, haftet er bzw. seine Versicherung.

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