DAS BERGRECHT
Die Nutzung, das Abteufen (bergmännisch für „Bohren“) von geothermischen Tiefbohrungen und der Betrieb der Anlagen sind in Deutschland im Wesentlichen durch das Bergrecht vorgegeben. Der Staat regelt nach diesem Hoheitsrecht die Sicherung der Rohstoffversorgung, die Sicherheit der Beschäftigten und betreibt Vorsorge gegen Gefahren, die sich aus der bergbaulichen Tätigkeit für das Leben und die Gesundheit von Dritten ergeben können.
Hierbei ist grundsätzlich zwischen tiefen Bohrungen (über 100 Meter), die der bergrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, und bergrechtlich genehmigungsfreien flachen Bohrungen (z. B. Siemenswerk, oberflächennahe Geothermie: Staufen, Wiesbaden) unter 100 Meter Bohrtiefe zu unterscheiden. Dabei gilt die Erdwärme als „bergfreier“ Bodenschatz und ist somit dem Grundeigentum entzogen.
Bei den bergfreien Bodenschätzen wird ein zweistufiges Verfahren durchgeführt: Zunächst erfolgt die Erteilung der erforderlichen Bergbauberechtigung, auch Aufsuchungserlaubnis oder wie in Goldgräberzeiten „Claim“ genannt. Diese beinhaltet ein Exklusivrecht, für einen bestimmten Zeitraum in einem bestimmten Gebiet („Aufsuchungsfeld“) nach Erdwärme zu suchen. Für jede Tätigkeit, die über die Analyse vorhandener Daten hinausgeht, wie beispielsweise seismische Untersuchungen oder Bohrungen, benötigt der Inhaber der Aufsuchungserlaubnis weitere Genehmigungen.